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	<title>Kindesunterhalt Archive - Familienernaehrerin.de</title>
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	<description>Das bunte Magazin für Frauen, Männer &#38; Diverse </description>
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	<title>Kindesunterhalt Archive - Familienernaehrerin.de</title>
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		<title>Kindesunterhalt für Volljährige</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Nima]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Aug 2022 10:58:04 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist klar geregelt. Wird das Kind nun aber 18 Jahre alt, ist es volljährig und einiges ändert sich. So endet beispielsweise die elterliche Sorge. Das heißt, hat das volljährige Kind ... <a title="Kindesunterhalt für Volljährige" class="read-more" href="https://familienernaehrerin.de/kindesunterhalt-fuer-volljaehrige/" aria-label="Mehr Informationen über Kindesunterhalt für Volljährige">Weiterlesen...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist klar geregelt. Wird das Kind nun aber 18 Jahre alt, ist es volljährig und einiges ändert sich.</p>
<p>So endet beispielsweise die elterliche Sorge. Das heißt, hat das volljährige Kind weiterhin Anspruch auf Unterhaltszahlungen, so sind nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Selbst wenn das Kind wie bisher bei einem Elternteil lebt, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass es nicht mehr erzogen und gepflegt werden muss. Konnte also bisher der Elternteil, bei dem das Kind wohnte, seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes durch dessen Pflege, Erziehung und Versorgung leisten, ist es nun auch zum Barunterhalt verpflichtet, solange bis das Kind einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss hat.</p>
<p>Allerdings geht das nicht einfach automatisch. Das volljährige Kind muss sich nun auch selbst um seine Unterhaltsangelegenheiten kümmern. Es muss nachweisen, dass es weiterhin Unterhaltsansprüche hat und diese auch durchsetzen lassen. Das Jugendamt gewährt aber auch volljährigen Kindern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr eine Beratung und Hilfe zu diesem Thema.</p>
<h2>Anspruch eines volljährigen Kindes</h2>
<p>Auch Kinder bis zum vollendeten Lebensjahr haben einen Anspruch auf Unterhalt und das, wie schon erwähnt, von beiden Eltern. Diesen Anspruch haben sie zum Beispiel, wenn sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden. Auch wenn sie durch eine Erkrankung nicht arbeiten können, können sie unterhaltsberechtigt sein. Diese Kinder nennt man auch privilegierte Kinder, sie sind in den Unterhaltsansprüchen minderjährigen Kindern gleichgestellt.</p>
<p>Wohnt das volljährige Kind noch im Haushalt zumindest eines Elternteils, so wird normalerweise der Unterhalt nach der 4. Altersstufe in der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Das gemeinsame Elterneinkommen wird zur Berechnung herangezogen. Allerdings muss jeder Elternteil natürlich nur den Teil des Unterhalts zahlen, der sich aus seinem Einkommen ergibt.</p>
<p>Das Ausbildungsgeld, welches der Azubi erhält, wird angerechnet, abzüglich einer 90 Euro Pauschale für Aufwendungen. Aufwendungen sind unter anderem Bücher, Fahrgeld und so weiter. Sind diese Aufwendungen für das volljährige Kind deutlich höher, so kann das Einkommen des Kindes entsprechend bereinigt werden. Als Einkünfte zählen beim Kind auch BAföG oder Ausbildungsbeihilfen. Hier werden aber die 90 Euro für Aufwendungen nicht berücksichtigt.</p>
<p>Wohnt das Kind in einem eigenen Haushalt, so wird der Bedarf meist pauschal mit 670 Euro beziffert.</p>
<p>Man sollte aber immer beachten, dass die Unterhaltsregeln und Anwendungen von Oberlandesgericht zu Oberlandesgericht unterschiedlich sein können. Daher kann hier auch nur pauschal informiert werden. Wie der hoch Unterhaltsanspruch tatsächlich ist, muss das volljährige Kind selbst klären lassen.</p>
<p>Das Kindergeld wird immer im vollen Umfang an den Bedarf angerechnet, denn das volljährige Kind bekommt es auch vollständig ausgezahlt. Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene Ausbildung zu gewährleisten. Das ist in § 1610 Absatz 2 des BGB so festgehalten.</p>
<p>Nicht privilegierte volljährige Kinder haben nicht die gleichen Unterhaltsansprüche. Hier gilt zum Beispiel auch, dass minderjährige Kinder einen vorrangigen Unterhaltsanspruch haben. Die Unterhaltshöhe muss hier fallabhängig entschieden werden.</p>
<p>Es wird davon ausgegangen, dass volljährige Kinder mit steigendem Alter ihren Unterhalt immer mehr allein abdecken können. Auch grobes Fehlverhalten eines volljährigen Kindes kann sich nachteilig auf dessen Unterhaltsansprüche auswirken. Ebenso wird das Vermögen des Kindes für die Deckung des Lebensunterhaltes mit angerechnet.</p>
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		<title>Kindesunterhalt nicht geltend gemacht</title>
		<link>https://familienernaehrerin.de/kindesunterhalt-nicht-geltend-gemacht/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nima]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Aug 2022 10:50:14 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Hat ein minderjähriges Kind einen Unterhaltsanspruch, so kann es sich nicht selbst um die Erfüllung dieses Anspruches kümmern. In der Regel tut dies der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Denn dieser Elternteil leistet ... <a title="Kindesunterhalt nicht geltend gemacht" class="read-more" href="https://familienernaehrerin.de/kindesunterhalt-nicht-geltend-gemacht/" aria-label="Mehr Informationen über Kindesunterhalt nicht geltend gemacht">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://familienernaehrerin.de/kindesunterhalt-nicht-geltend-gemacht/">Kindesunterhalt nicht geltend gemacht</a> erschien zuerst auf <a href="https://familienernaehrerin.de">Familienernaehrerin.de</a>.</p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p>Hat ein minderjähriges Kind einen Unterhaltsanspruch, so kann es sich nicht selbst um die Erfüllung dieses Anspruches kümmern. In der Regel tut dies der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Denn dieser Elternteil leistet seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Erziehung und Pflege des Kindes. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht im Haushalt lebt, hat dagegen Barunterhalt zu leisten.<br />
Dafür muss ein Unterhaltstitel erwirkt werden.</p>
<p>Immer wieder kommt es aber vor, das trotz des eines Unterhaltstitels kein Unterhalt gezahlt wird. Bei der Einforderung dieses rückständigen Unterhalts ist einiges zu beachten.</p>
<h2>Rückständigen Unterhalt rechtzeitig eintreiben</h2>
<p>Zahlt jemand trotz Titel seinen Unterhalt für das Kind nicht, so können die Rückstände eingefordert werden. Dazu kann der Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt, auch die Zwangsvollstreckung betreiben.</p>
<p>Allerdings können nur Rückstände eingetrieben werden, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Alle anderen, älteren, Ansprüche wären verwirkt.</p>
<p>Denn, so urteilte zum Beispiel des Oberlandesgericht Thüringen in einem Fall vom 01.04. 2009, wurde das Recht auf Unterhalt über eine längere Zeit nicht eingefordert, obwohl es möglich gewesen wäre (Zeitmoment), sind die Ansprüche darauf verwirkt, auch wenn ein Titel vorliegt. Nur die Ansprüche für ein Jahr können nachgefordert werden.</p>
<p>Das Oberlandesgericht Thüringen folgte in seiner Rechtsprechung dem Bundesgerichtshof. Das Zeitmoment ist bei einem Untätigsein von circa einem Jahr erfüllt. Alle älteren Ansprüche sind somit verwirkt.</p>
<p>Der Berechtigte wäre dazu in der Lage gewesen sein Recht geltend zu machen, hat dies aber nicht getan. Dadurch konnte auch vom Unterhaltspflichtigen angenommen werden, dass der Kindesunterhalt nicht benötigt wird. Ein Unterhaltsberechtigter muss sich daher, anders als andere Gläubiger, zeitnah um die Durchsetzung des Unterhaltstitels kümmern.</p>
<p>Denn, so das Oberlandesgericht Thüringen weiter, hier spielt auch der Schutz des Schuldners eine Rolle. Die, vielleicht über Jahre, angehäuften und nicht eingeforderten Unterhaltsrückstände würden sonst eine erdrückende Schuldenlast ergeben.</p>
<h3>Was tun bei Unterhaltsrückständen</h3>
<p>Der Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind wohnt, benötigt den Barunterhalt vom anderen Elternteil für den Lebensunterhalt des Kindes. Zahlt der Barunterhaltspflichtige nicht, so muss das Geld per Gerichtsbeschluss oder Vollstreckungstitel eingetrieben werden.</p>
<p>Damit sollte man, wie oben begründet, nicht zu lange warten. Dem Kind steht dieses Geld zu. Aber natürlich kann ein minderjähriges Kind diese ausstehenden Zahlungen nicht selbst eintreiben. Dies ist die Pflicht des Elternteils, bei dem das Kind dauerhaft lebt. Hilfe und Beratung dazu geben die Jungendämter. Auch Anwälte für Familienrecht können sich um die Eintreibung der Forderung kümmern. Für das Kind beziehungsweise dessen gesetzliche Vertretung entstehen keine Kosten, denn diese muss der Schuldner übernehmen.</p>
<p>Es ist also sehr wichtig, Unterhaltsrückstände schnellstmöglich einzufordern, um eine Verwirkung zu verhindern. Weigert sich der Unterhaltspflichtige trotz Unterhaltstitel, den Unterhalt zu zahlen, kann er per Gerichtsbeschluss dazu aufgefordert werden. Auch kann ein Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung der ausstehenden Unterhaltsgelder beauftragt werden.</p>
<p>Eine Verwirkung tritt natürlich nicht ein, wenn der Unterhaltsschuldner immer wieder aufgefordert wurde zu zahlen oder seine Einkommensverhältnisse vorzuweisen. Dieses muss aber belegt werden können, daher sollten solche Forderungen ebenfalls immer mit der Hilfe eines Anwaltes oder des Jugendamtes durchgesetzt werden.</p>
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		<title>Düsseldorfer Tabelle 2017 &#8211; So viel Unterhalt muss gezahlt werden</title>
		<link>https://familienernaehrerin.de/duesseldorfer-tabelle-2017-so-viel-unterhalt-muss-gezahlt-werden/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nima]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Aug 2022 10:47:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Das neue Gesetz schreibt vor, dass getrennt lebende Elternteile ab dem 1. Januar 2017 ihren Kindern mehr Unterhalt zahlen müssen. Dies besagt die sog. Düsseldorfer Tabelle, die das OLG Düsseldorf jedes Jahr neu zum Kindesunterhalt ... <a title="Düsseldorfer Tabelle 2017 &#8211; So viel Unterhalt muss gezahlt werden" class="read-more" href="https://familienernaehrerin.de/duesseldorfer-tabelle-2017-so-viel-unterhalt-muss-gezahlt-werden/" aria-label="Mehr Informationen über Düsseldorfer Tabelle 2017 &#8211; So viel Unterhalt muss gezahlt werden">Weiterlesen...</a></p>
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										<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das neue Gesetz schreibt vor, dass getrennt lebende Elternteile ab dem 1. Januar 2017 ihren Kindern mehr Unterhalt zahlen müssen. Dies besagt die sog. Düsseldorfer Tabelle, die das OLG Düsseldorf jedes Jahr neu zum Kindesunterhalt veröffentlicht.</strong></p>
<p>Bis zum fünften Lebensjahr steigt der Mindestunterhalt um sieben Euro auf 342 Euro an. Bei Sechs- bis Elfjährigen steigt der Unterhalt um neun Euro, also 393 Euro. Bei den Zwölf- bis 17-jährigen sind es sogar 10 Euro mehr im Monat, insgesamt 460 Euro. Bei allen volljährigen Kindern, also ab 18 Jahren, steigt der Mindestbedarf um 11 Euro auf 527 Euro.</p>
<p>Die Beiträge richten sich entsprechend dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Beiträge steigen demnach immer gestaffelt je Einkommensklasse. Eine Anhebung des Selbstbehalt ist nicht vorgesehen. Dieser wurde zuletzt im Januar 2015 erhöht worden.</p>
<h2>Unterhaltssätze für 2017</h2>
<p><img fetchpriority="high" decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-2246" src="http://familienernaehrerin.de/wp-content/uploads/2022/08/Duesseldorfer-Tabelle-2017.png" alt="" width="855" height="675" srcset="https://familienernaehrerin.de/wp-content/uploads/2022/08/Duesseldorfer-Tabelle-2017.png 855w, https://familienernaehrerin.de/wp-content/uploads/2022/08/Duesseldorfer-Tabelle-2017-300x237.png 300w, https://familienernaehrerin.de/wp-content/uploads/2022/08/Duesseldorfer-Tabelle-2017-768x606.png 768w, https://familienernaehrerin.de/wp-content/uploads/2022/08/Duesseldorfer-Tabelle-2017-750x592.png 750w" sizes="(max-width: 855px) 100vw, 855px" /></p>
<h2>Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet</h2>
<p>Das Kindergeld wird bei der Berechnung auf den Bedarf des Kindes angerechnet. Bei Kindern unter 18 Jahren zur Hälfte und bei allen volljährigen Kindern vollständig. Somit verringern sich die tatsächlichen Beträge entsprechend.</p>
<h2>Über die Düsseldorfer Tabelle</h2>
<p>Seit 1962 regelt die <strong>Düsseldorfer Tabelle</strong> bundesweit die Unterhaltsansprüche für Millionen Trennungskinder. Die Tabelle wird durch einen Zusammenschluss und Abstimmung mit den Familiensenaten der anderen Oberlandesgerichte und dem Deutschen Familiengericht erstellt.</p>
<p>Die jährliche Erhöhung bezieht sich auf die Mindestunterhaltsverordnung. Voraussichtlich wird die nächste Änderung zum 1.1.2018 erfolgen.</p>
<h2>Der Selbstbehalt für Unterhaltspflichtige</h2>
<p>Wie viel Geld man von seinem Einkommen behalten darf ist ebenfalls geregelt.</p>
<p><img decoding="async" class="alignnone size-full wp-image-2248" src="http://familienernaehrerin.de/wp-content/uploads/2022/08/Selbstbehalt.png" alt="" width="802" height="444" srcset="https://familienernaehrerin.de/wp-content/uploads/2022/08/Selbstbehalt.png 802w, https://familienernaehrerin.de/wp-content/uploads/2022/08/Selbstbehalt-300x166.png 300w, https://familienernaehrerin.de/wp-content/uploads/2022/08/Selbstbehalt-768x425.png 768w, https://familienernaehrerin.de/wp-content/uploads/2022/08/Selbstbehalt-750x415.png 750w" sizes="(max-width: 802px) 100vw, 802px" /></p>
<p>In den 1080 beziehungsweise 880 Euro Selbstbehalt sind bis 380 Euro für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung enthalten. Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.</p>
<h3>Düsseldorfer Tabelle 2017 als PDF zum Download</h3>
<p>Hier können Sie sich die <strong>Düsseldorfer Tabelle 2017</strong> und den <strong>Leitlinien zum Einkommen nach der Bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur</strong> ganz bequem als PDF von der Homepage des Oberlandesgericht Düsseldorf downloaden:</p>
<p><a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-2017/20161207_Duesseldorfer-Tabelle.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i class="fa fa-file-text" aria-hidden="true"></i> Düsseldorfer Tabelle 2017 als PDF zum Download (Stand: 01.01.2017)</a></p>
<p><a href="http://www.olg-duesseldorf.nrw.de/infos/Duesseldorfer_tabelle/Tabelle-01_08_2015/Leitlinien-des-OLG-Duesseldorf-Stand-2015-07-01.pdf" target="_blank" rel="noopener"><i class="fa fa-file-text" aria-hidden="true"></i> Leitlinien zum Einkommen nach der Bundeseinheitlichen Leitlinienstruktur als PDF zum Download (Stand 01.08.2015)</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://familienernaehrerin.de/duesseldorfer-tabelle-2017-so-viel-unterhalt-muss-gezahlt-werden/">Düsseldorfer Tabelle 2017 &#8211; So viel Unterhalt muss gezahlt werden</a> erschien zuerst auf <a href="https://familienernaehrerin.de">Familienernaehrerin.de</a>.</p>
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		<item>
		<title>Verzicht auf Kindesunterhalt ist nichtig</title>
		<link>https://familienernaehrerin.de/verzicht-auf-kindesunterhalt-ist-nichtig/</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Nima]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 24 Aug 2022 10:44:16 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Kindesunterhalt]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Jedes Elternteil ist einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet. In der Regel wird dieser Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes im Haushalt der Eltern abgedeckt. Lebt nun aber ein Elternteil nicht mit im ... <a title="Verzicht auf Kindesunterhalt ist nichtig" class="read-more" href="https://familienernaehrerin.de/verzicht-auf-kindesunterhalt-ist-nichtig/" aria-label="Mehr Informationen über Verzicht auf Kindesunterhalt ist nichtig">Weiterlesen...</a></p>
<p>Der Beitrag <a href="https://familienernaehrerin.de/verzicht-auf-kindesunterhalt-ist-nichtig/">Verzicht auf Kindesunterhalt ist nichtig</a> erschien zuerst auf <a href="https://familienernaehrerin.de">Familienernaehrerin.de</a>.</p>
]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[<p>Jedes Elternteil ist einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet. In der Regel wird dieser Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes im Haushalt der Eltern abgedeckt. Lebt nun aber ein Elternteil nicht mit im Haushalt, in dem auch das Kind lebt, beispielsweise durch die Trennung der Eltern, so ist dieser Elternteil barunterhaltspflichtig.</p>
<p>Das Gesetzt legt ausdrücklich fest, dass auf diesen <strong>Kindesunterhalt</strong> nicht verzichtet werden kann. Auch kann nicht vereinbart werden, dass beispielsweise auf einen Teil des Unterhalts verzichtet wird. Für die Unterhaltshöhe gilt als Richtlinie die Düsseldorfer Tabelle.</p>
<p>Dieses Unterhaltsgeld steht dem Kind gesetzlich zu. Eine Mutter oder auch ein Vater hat also kein Recht, einfach auf diesen Unterhalt für das Kind zu verzichten, denn damit würde das Kind benachteiligt.<br />
Selbst wenn also zwischen den beiden Parteien ein Unterhaltsverzicht vereinbart wurde, ist dieser einfach unwirksam.</p>
<h2>Was möglich wäre</h2>
<p>Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, kann den barunterhaltspflichtigen Elternteil aber von der Unterhaltszahlung freistellen.</p>
<p>Dazu müsste sich der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben, allerdings verpflichten, für den Barunterhalt der Kinder selbst aufzukommen. Es muss also zu einer Vereinbarung kommen, in der erklärt wird, dass zukünftig der Barunterhalt von dem Elternteil, bei dem die Kinder leben, gezahlt wird.</p>
<p>Eine solche Vereinbarung wird manchmal abgeschlossen, wenn beispielsweise der eigentlich Unterhaltspflichtige dafür auf seinen Anteil am gemeinsamen Haus verzichtet oder die gemeinsamen Schulden übernimmt. Allerdings muss beiden Parteien klar sein, dass diese Freistellung vom Unterhalt lediglich eine Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen ist. Für das Kind hat dies keinerlei rechtliche Wirksamkeit.<br />
Das bedeutet, lebt das Kind, warum auch immer, irgendwann nicht mehr bei einem Elternteil, kann es durchaus den Unterhalt wieder einfordern und wäre im Recht.</p>
<p>Es würde dann also auch wieder von dem freigestellten Elternteil Unterhalt erhalten.</p>
<p>Die Freistellungsvereinbarung gilt als zwischen Vater und Mutter, hat aber keine gesetzliche Wirksamkeit dem Kind gegenüber.</p>
<p>Der Elternteil, der freigestellt wurde, kann dann aber den an das Kind nun gezahlten Unterhalt von dem anderen Elternteil zurückfordern oder eben verlangen, nun doch den Teil des gemeinsamen Hauses zu bekommen und dergleichen.</p>
<p>Es ist als gesetzlich nicht verboten, eine Freistellungsvereinbarung abzuschließen. Man sollte sich dies aber genau überlegen, denn gegenüber dem Kind ist diese Erklärung null und nichtig.</p>
<h3>Unterhalt steht dem Kind gesetzlich zu</h3>
<p>Auch wenn es Gründe geben mag, weshalb auf den Kindesunterhalt verzichtet werden soll, sollte man dies nicht tun. Denn ein solcher Verzicht ist nichtig und hat vor dem Gesetz keinerlei Bedeutung. Das betrifft auch eine entsprechende Klausel in einem Ehevertrag. Diese wäre sittenwidrig und damit nicht rechtswirksam.</p>
<p>Möchte man ein Vereinbarung abschließen, beispielsweise um das Haus behalten zu können, gibt es andere Möglichkeiten.</p>
<p>Das Kind hat den rechtlichen <strong>Anspruch auf Kindesunterhalt</strong> und daher ist niemand berechtigt, auf diesen Anspruch im Namen des Kindes zu verzichten. Jugendämter, Familienberatungsstellen oder ein Anwalt für Familienrecht können hier beraten und helfen.</p>
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