Kindesunterhalt für Volljährige

Der Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist klar geregelt. Wird das Kind nun aber 18 Jahre alt, ist es volljährig und einiges ändert sich.

So endet beispielsweise die elterliche Sorge. Das heißt, hat das volljährige Kind weiterhin Anspruch auf Unterhaltszahlungen, so sind nun beide Elternteile barunterhaltspflichtig. Selbst wenn das Kind wie bisher bei einem Elternteil lebt, so geht der Gesetzgeber davon aus, dass es nicht mehr erzogen und gepflegt werden muss. Konnte also bisher der Elternteil, bei dem das Kind wohnte, seinen Beitrag zum Unterhalt des Kindes durch dessen Pflege, Erziehung und Versorgung leisten, ist es nun auch zum Barunterhalt verpflichtet, solange bis das Kind einen ersten berufsqualifizierenden Abschluss hat.

Allerdings geht das nicht einfach automatisch. Das volljährige Kind muss sich nun auch selbst um seine Unterhaltsangelegenheiten kümmern. Es muss nachweisen, dass es weiterhin Unterhaltsansprüche hat und diese auch durchsetzen lassen. Das Jugendamt gewährt aber auch volljährigen Kindern bis zum vollendeten 21. Lebensjahr eine Beratung und Hilfe zu diesem Thema.

Anspruch eines volljährigen Kindes

Auch Kinder bis zum vollendeten Lebensjahr haben einen Anspruch auf Unterhalt und das, wie schon erwähnt, von beiden Eltern. Diesen Anspruch haben sie zum Beispiel, wenn sie sich in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befinden. Auch wenn sie durch eine Erkrankung nicht arbeiten können, können sie unterhaltsberechtigt sein. Diese Kinder nennt man auch privilegierte Kinder, sie sind in den Unterhaltsansprüchen minderjährigen Kindern gleichgestellt.

Wohnt das volljährige Kind noch im Haushalt zumindest eines Elternteils, so wird normalerweise der Unterhalt nach der 4. Altersstufe in der Düsseldorfer Tabelle berechnet. Das gemeinsame Elterneinkommen wird zur Berechnung herangezogen. Allerdings muss jeder Elternteil natürlich nur den Teil des Unterhalts zahlen, der sich aus seinem Einkommen ergibt.

Das Ausbildungsgeld, welches der Azubi erhält, wird angerechnet, abzüglich einer 90 Euro Pauschale für Aufwendungen. Aufwendungen sind unter anderem Bücher, Fahrgeld und so weiter. Sind diese Aufwendungen für das volljährige Kind deutlich höher, so kann das Einkommen des Kindes entsprechend bereinigt werden. Als Einkünfte zählen beim Kind auch BAföG oder Ausbildungsbeihilfen. Hier werden aber die 90 Euro für Aufwendungen nicht berücksichtigt.

Wohnt das Kind in einem eigenen Haushalt, so wird der Bedarf meist pauschal mit 670 Euro beziffert.

Man sollte aber immer beachten, dass die Unterhaltsregeln und Anwendungen von Oberlandesgericht zu Oberlandesgericht unterschiedlich sein können. Daher kann hier auch nur pauschal informiert werden. Wie der hoch Unterhaltsanspruch tatsächlich ist, muss das volljährige Kind selbst klären lassen.

Das Kindergeld wird immer im vollen Umfang an den Bedarf angerechnet, denn das volljährige Kind bekommt es auch vollständig ausgezahlt. Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern eine angemessene Ausbildung zu gewährleisten. Das ist in § 1610 Absatz 2 des BGB so festgehalten.

Nicht privilegierte volljährige Kinder haben nicht die gleichen Unterhaltsansprüche. Hier gilt zum Beispiel auch, dass minderjährige Kinder einen vorrangigen Unterhaltsanspruch haben. Die Unterhaltshöhe muss hier fallabhängig entschieden werden.

Es wird davon ausgegangen, dass volljährige Kinder mit steigendem Alter ihren Unterhalt immer mehr allein abdecken können. Auch grobes Fehlverhalten eines volljährigen Kindes kann sich nachteilig auf dessen Unterhaltsansprüche auswirken. Ebenso wird das Vermögen des Kindes für die Deckung des Lebensunterhaltes mit angerechnet.