Kindesunterhalt nicht geltend gemacht

Hat ein minderjähriges Kind einen Unterhaltsanspruch, so kann es sich nicht selbst um die Erfüllung dieses Anspruches kümmern. In der Regel tut dies der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind lebt. Denn dieser Elternteil leistet seinen Beitrag zum Unterhalt durch die Erziehung und Pflege des Kindes. Der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht im Haushalt lebt, hat dagegen Barunterhalt zu leisten.
Dafür muss ein Unterhaltstitel erwirkt werden.

Immer wieder kommt es aber vor, das trotz des eines Unterhaltstitels kein Unterhalt gezahlt wird. Bei der Einforderung dieses rückständigen Unterhalts ist einiges zu beachten.

Rückständigen Unterhalt rechtzeitig eintreiben

Zahlt jemand trotz Titel seinen Unterhalt für das Kind nicht, so können die Rückstände eingefordert werden. Dazu kann der Elternteil, bei dem das Kind im Haushalt lebt, auch die Zwangsvollstreckung betreiben.

Allerdings können nur Rückstände eingetrieben werden, die nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Alle anderen, älteren, Ansprüche wären verwirkt.

Denn, so urteilte zum Beispiel des Oberlandesgericht Thüringen in einem Fall vom 01.04. 2009, wurde das Recht auf Unterhalt über eine längere Zeit nicht eingefordert, obwohl es möglich gewesen wäre (Zeitmoment), sind die Ansprüche darauf verwirkt, auch wenn ein Titel vorliegt. Nur die Ansprüche für ein Jahr können nachgefordert werden.

Das Oberlandesgericht Thüringen folgte in seiner Rechtsprechung dem Bundesgerichtshof. Das Zeitmoment ist bei einem Untätigsein von circa einem Jahr erfüllt. Alle älteren Ansprüche sind somit verwirkt.

Der Berechtigte wäre dazu in der Lage gewesen sein Recht geltend zu machen, hat dies aber nicht getan. Dadurch konnte auch vom Unterhaltspflichtigen angenommen werden, dass der Kindesunterhalt nicht benötigt wird. Ein Unterhaltsberechtigter muss sich daher, anders als andere Gläubiger, zeitnah um die Durchsetzung des Unterhaltstitels kümmern.

Denn, so das Oberlandesgericht Thüringen weiter, hier spielt auch der Schutz des Schuldners eine Rolle. Die, vielleicht über Jahre, angehäuften und nicht eingeforderten Unterhaltsrückstände würden sonst eine erdrückende Schuldenlast ergeben.

Was tun bei Unterhaltsrückständen

Der Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind wohnt, benötigt den Barunterhalt vom anderen Elternteil für den Lebensunterhalt des Kindes. Zahlt der Barunterhaltspflichtige nicht, so muss das Geld per Gerichtsbeschluss oder Vollstreckungstitel eingetrieben werden.

Damit sollte man, wie oben begründet, nicht zu lange warten. Dem Kind steht dieses Geld zu. Aber natürlich kann ein minderjähriges Kind diese ausstehenden Zahlungen nicht selbst eintreiben. Dies ist die Pflicht des Elternteils, bei dem das Kind dauerhaft lebt. Hilfe und Beratung dazu geben die Jungendämter. Auch Anwälte für Familienrecht können sich um die Eintreibung der Forderung kümmern. Für das Kind beziehungsweise dessen gesetzliche Vertretung entstehen keine Kosten, denn diese muss der Schuldner übernehmen.

Es ist also sehr wichtig, Unterhaltsrückstände schnellstmöglich einzufordern, um eine Verwirkung zu verhindern. Weigert sich der Unterhaltspflichtige trotz Unterhaltstitel, den Unterhalt zu zahlen, kann er per Gerichtsbeschluss dazu aufgefordert werden. Auch kann ein Gerichtsvollzieher mit der Eintreibung der ausstehenden Unterhaltsgelder beauftragt werden.

Eine Verwirkung tritt natürlich nicht ein, wenn der Unterhaltsschuldner immer wieder aufgefordert wurde zu zahlen oder seine Einkommensverhältnisse vorzuweisen. Dieses muss aber belegt werden können, daher sollten solche Forderungen ebenfalls immer mit der Hilfe eines Anwaltes oder des Jugendamtes durchgesetzt werden.