Jedes Elternteil ist einem minderjährigen Kind zu Unterhalt verpflichtet. In der Regel wird dieser Unterhalt durch die Pflege und Erziehung des Kindes im Haushalt der Eltern abgedeckt. Lebt nun aber ein Elternteil nicht mit im Haushalt, in dem auch das Kind lebt, beispielsweise durch die Trennung der Eltern, so ist dieser Elternteil barunterhaltspflichtig.
Das Gesetzt legt ausdrücklich fest, dass auf diesen Kindesunterhalt nicht verzichtet werden kann. Auch kann nicht vereinbart werden, dass beispielsweise auf einen Teil des Unterhalts verzichtet wird. Für die Unterhaltshöhe gilt als Richtlinie die Düsseldorfer Tabelle.
Dieses Unterhaltsgeld steht dem Kind gesetzlich zu. Eine Mutter oder auch ein Vater hat also kein Recht, einfach auf diesen Unterhalt für das Kind zu verzichten, denn damit würde das Kind benachteiligt.
Selbst wenn also zwischen den beiden Parteien ein Unterhaltsverzicht vereinbart wurde, ist dieser einfach unwirksam.
Was möglich wäre
Der Elternteil, bei dem die Kinder leben, kann den barunterhaltspflichtigen Elternteil aber von der Unterhaltszahlung freistellen.
Dazu müsste sich der Elternteil, in dessen Haushalt die Kinder leben, allerdings verpflichten, für den Barunterhalt der Kinder selbst aufzukommen. Es muss also zu einer Vereinbarung kommen, in der erklärt wird, dass zukünftig der Barunterhalt von dem Elternteil, bei dem die Kinder leben, gezahlt wird.
Eine solche Vereinbarung wird manchmal abgeschlossen, wenn beispielsweise der eigentlich Unterhaltspflichtige dafür auf seinen Anteil am gemeinsamen Haus verzichtet oder die gemeinsamen Schulden übernimmt. Allerdings muss beiden Parteien klar sein, dass diese Freistellung vom Unterhalt lediglich eine Vereinbarung zwischen den beiden Elternteilen ist. Für das Kind hat dies keinerlei rechtliche Wirksamkeit.
Das bedeutet, lebt das Kind, warum auch immer, irgendwann nicht mehr bei einem Elternteil, kann es durchaus den Unterhalt wieder einfordern und wäre im Recht.
Es würde dann also auch wieder von dem freigestellten Elternteil Unterhalt erhalten.
Die Freistellungsvereinbarung gilt als zwischen Vater und Mutter, hat aber keine gesetzliche Wirksamkeit dem Kind gegenüber.
Der Elternteil, der freigestellt wurde, kann dann aber den an das Kind nun gezahlten Unterhalt von dem anderen Elternteil zurückfordern oder eben verlangen, nun doch den Teil des gemeinsamen Hauses zu bekommen und dergleichen.
Es ist als gesetzlich nicht verboten, eine Freistellungsvereinbarung abzuschließen. Man sollte sich dies aber genau überlegen, denn gegenüber dem Kind ist diese Erklärung null und nichtig.
Unterhalt steht dem Kind gesetzlich zu
Auch wenn es Gründe geben mag, weshalb auf den Kindesunterhalt verzichtet werden soll, sollte man dies nicht tun. Denn ein solcher Verzicht ist nichtig und hat vor dem Gesetz keinerlei Bedeutung. Das betrifft auch eine entsprechende Klausel in einem Ehevertrag. Diese wäre sittenwidrig und damit nicht rechtswirksam.
Möchte man ein Vereinbarung abschließen, beispielsweise um das Haus behalten zu können, gibt es andere Möglichkeiten.
Das Kind hat den rechtlichen Anspruch auf Kindesunterhalt und daher ist niemand berechtigt, auf diesen Anspruch im Namen des Kindes zu verzichten. Jugendämter, Familienberatungsstellen oder ein Anwalt für Familienrecht können hier beraten und helfen.