Unfall im Homeoffice – Wann zahlt die Gesetzliche Unfallversicherung?

Im Zuge der bestehenden Corona-Pandemie schafften Arbeitgeber zum Schutz vor Ansteckungen im Firmengebäude sowie während des Arbeitswegs die Möglichkeit zur Arbeit über das Home Office.

Doch hiermit öffnen sich zahlreiche neue Fragen, etwa bezüglich der Kostenübernahme bei Verletzungen während der im eigenen Home Office stattfindenden Arbeitszeiten. Wann kommt eine gesetzliche Unfallversicherung für Schäden auf und welche Unterschiede bestehen zur privaten Unfallversicherung? Das ist übrigens unabhängig von der erfolgreichen Bewerbung für den Traumjob.

Unterschiede zwischen gesetzlicher und privater Unfallversicherung

Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung sind im Falle von Unfällen auf dem Arbeitsweg, Heimweg oder an der Arbeitsstätte beanspruchbar. Auch Kindergartenkinder, Studenten und Schüler sind gesetzlich abgesichert. Im Gegensatz hierzu springt eine private Unfallversicherung ebenfalls bei Unglücken während der persönlichen Freizeit, etwa beim Sport, ein.

Beiträge für eine gesetzliche Unfallversicherung (GUV) hat der Arbeitgeber zu entrichten, während die Beiträge für eine private Unfallversicherung (PUV) vom Versicherungsnehmer zu begleichen sind. Die bestehenden Leistungen einer PUV übersteigen die der GUV. Bei der GUV ist in der Regel die Inanspruchnahme von Kapitalleistungen im Falle eines Todes oder Schmerzensgeld ausgeschlossen. Im Todesfall ist die finanzielle Unterstützung der Hinterbliebenen nur durch eine private Unfallversicherung, nicht jedoch in einer gesetzlichen Unfallversicherung gewährleistet.

Wer Augenmerk auf individuelle Leistungen legt, hat bei der PUV die freie Auswahl eines passenden Anbieters. Faktoren wie beispielsweise finanzielle Leistungen im Falle einer Erwerbsunfähigkeits- oder Invalidenrente spielen hier eine Rolle. Eine Unfallrente bezahlt eine gesetzliche Unfallversicherung ausschließlich dann aus, wenn ein Unfall eine permanente Erwerbsfähigkeitsminderung über 20 Prozent herbeiführt.

In diesen Fällen besteht ein Leistungsanspruch an die gesetzliche Unfallversicherung

Grundsätzlich kommt eine gesetzliche Unfallversicherung für Unfälle am Arbeitsplatz, in einer Universität und Schule oder während des Wegs dorthin auf. Sowohl in der normalen Arbeitszeit als auch auf Dienstreisen oder einer Firmenfeier können Arbeitsunfälle geschehen. Je nach Fall sind auch Umwege wie die Bildung einer Fahrgemeinschaft mit einem Arbeitskollegen oder die Ablieferung des Kindes im Kindergarten abgesichert. Nicht zuletzt unterliegt auch das ehrenamtliche Engagement in einer Kommune oder einem Verein sowie die Pflege eines Angehörigen zuhause einem gesetzlichen Unfallschutz. Zu den typischen Praxisbeispielen gehören etwa:

  • Ein Holzfäller schneidet sich während der Arbeitszeit mit einer Säge.
  • Ein Bauarbeiter erleidet durch herabfallende Gegenstände ein Schädeltrauma.
  • Ein Dachdecker rutscht vom Dach und zieht sich einen Beinbruch zu.
  • Ein Arbeitnehmer stürzt auf dem Weg zur Arbeit und erleidet eine Knochenfraktur.
  • Ein Arbeitnehmer ist auf dem Arbeitsweg in einen Autounfall verwickelt.

Generell sind Unfälle, die während der eigenen Freizeit geschehen, nicht von einer GUV abgedeckt. Auch ist der Versicherungsschutz ausgehebelt, wenn ein gesundheitlicher Schaden nicht im Zusammenhang mit der ausgeführten versicherten Tätigkeit in Verbindung stehen. Hierzu zählt beispielsweise ein Herzinfarkt während der Arbeitszeiten im Firmengebäude.

Home Office – Definition eines Arbeitsunfalls

Eine klare Abgrenzung zwischen Freizeit- und Arbeitsunfall ist aufgrund der fließend verlaufenden Grenzen von Arbeitszeiten und Freizeitgestaltung nicht immer gegeben. Immer häufiger haben sich Gerichte aufgrund verzwickter und nicht eindeutiger Sachlagen mit derartigen Fragen auseinanderzusetzen. Während Unfälle in der Arbeitsstätte während des Gangs zur Kaffeemaschine eindeutig über eine gesetzliche Unfallversicherung gesichert sind, zählt das Kaffeeholen im eigenen Home Office nicht zu den abgesicherten Tätigkeiten.

Im Home Office sind nur der unmittelbare Weg zum Arbeitsplatz sowie arbeitsrelevante Tätigkeiten am heimischen Arbeitsplatz selbst versichert. Sämtliche Räumlichkeiten, welche nicht der Arbeit dienen, zählen zum privaten Lebensbereich. Unfälle während dem Toilettengang oder beim Kochen von Kaffee im Home Office fallen somit nicht unter die Definition eines Arbeitsunfalls.

Versichert sind sämtliche Arbeiten, die auch im Arbeitsvertrag Erwähnung finden. Hierzu zählen auch Tätigkeiten, die zur Erfüllung der Vertragspflicht vonnöten sind, beispielsweise die Instandsetzung von Arbeitsgeräten am heimischen Arbeitsplatz.

Zusammengefasst: Tätigkeiten im Home Office, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Arbeit stehen, sind gesetzlich nicht abgesichert.

Richtiges Verhalten nach Unfall im Home Office

Während im Betrieb meist KollegInnen als ZeugInnen dienlich ist, erweist sich das im Home Office aufgrund fehlender unparteiischer Anwesender als schwierig. Der verunfallte Arbeitnehmer steht in der Nachweispflicht. Dabei empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:

1. Schnelle Bearbeitung

Je rascher der Unfall schriftlich bekannt gemacht wird, desto eher lässt sich der Unfall im Falle von Auseinandersetzungen vor Gericht glaubhaft darstellen.

2. Zeitpunkt festhalten

Das genaue zeitliche Festhalten des Unfallhergangs erleichtert die Rekonstruktion. Auch sind nur Vorkommnisse abgesichert, die sich zu Zeiten der vertraglich festgesetzten oder mit dem Chef ausgemachten Arbeitszeiten ereignen. Hilfreich sind hierbei unter anderem Telefonprotokolle mit dem Rettungsdienst oder Arzt.

3. Unfallort bestimmen

Für einen Leistungsanspruch muss der Unfallort im direkten Zusammenhang mit der ausgeübten arbeitsrelevanten Aufgabe stehen. Da die Grenzen zwischen Arbeit und Freizeit im Home Office grenzend verschwimmen, ist glaubhaft darzustellen, aus welchen beruflichen Zwecken sich der verunglückte Arbeitnehmer in besagter Räumlichkeit befand.

Beschädigungen an Arbeitsmitteln

Eine weitere Baustelle bilden neben dem eigentlichen Unfallrisiko weitere Versicherungsfälle, etwa bei Beschädigung von Firmeneigentum oder einem Arbeitslaptop. Normalerweise springt bei Unfällen und entstehenden Schäden am Arbeitsplatz im Home Office eine private Haftpflichtversicherung ein. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, prüft die in der Police ausgeschriebenen Leistungen beim Versicherer. Werden Arbeitsmittel aus der Wohnung gestohlen, kommt hierfür die Hausratversicherung auf.

Rundumschutz durch private Unfallversicherung

Einen umfangreicheren Schutz fürs Home Office bietet der Abschluss einer zusätzlichen privaten Unfallversicherung. Je nach Anbieter ist ein Schutz vor Unfällen zu jeder Tageszeit, egal ob im eigenen Home Office oder in der Freizeit, möglich. Versicherte profitieren von:

  1. Sofortleistung bei massiven Verletzungen: Je nach gewähltem Leistungspaket zahlt eine PUV nach tariflicher ICD-Liste einen fixen Sofortbetrag.
  2. Invaliditätsleistung: Sie wird bei einer dauerhaften, durch ein Unglück herbeigeführten Einschränkung der geistigen oder körperlichen Leistungsfähigkeit ausgezahlt.
  3. Genesungsgeld: Beanspruchbar bei notwendiger vollstationärer Behandlung.
  4. Leistungen im Todesfall: Auszahlung erfolgt im Todesfall des Versicherten an Hinterbliebene.
  5. Sonstigen Versicherungsleistungen: Kosten für kosmetische Operationen, Rettungs-, Bergungs- und Sucheinsätze, Pflegetagegeld, Krankentransporte sowie Rücktransporte.

Anmerkung der Redaktion: Der Autor dieses Textes ist kein Steuerberater und auch kein Rechtsanwalt, sondern Wirtschafts- und Finanzjournalist. Finanzjournalisten ist rechts- und steuerberatende Tätigkeit per Gesetz untersagt. Der Text dient lediglich der Information von Steuerzahlern und (angehenden) Bauherren oder Immobilienkäufern. Eine Beratung oder gar konkrete Empfehlungen enthält der Text nicht. Diese sind auch nicht beabsichtigt. Obwohl die für den Text verwendeten Quellen als zuverlässig gelten, wird keine Garantie für die Richtigkeit übernommen. Die Ausführungen und Erklärung können und sollen das Gespräch mit einem Steuerberater und/oder Rechtsanwalt nicht ersetzen.